FAQ für Psychologie- / Psychotherapiepraxen
Verbände
Mit den Verbänden ASP, FSP und SBAP wurde eine Kooperation vereinbart. Was beinhaltet das Angebot?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Verband. Dieser informiert Sie gerne über die Details des Angebots.
Berufsausübung
Wie ist die neue Regelung betreffend psychologische Psychotherapie (pP)?
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehören neu zu den nicht-ärztlichen Heilberufen, welche nach Art. 35 Abs. 2 Bst e KVG zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen sind, wenn sie «auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen». Diese Voraussetzungen werden in Art. 52e KVV (ab 1. Juli 2022) abschliessend aufgezählt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die betreffenden Personen als Leistungserbringende zugelassen werden, wenn sie den betreffenden Beruf selbständig und auf eigene Rechnung ausüben. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn eine Psychologin oder ein Psychologe in einer Praxis einer niedergelassenen Psychiaterin oder eines Psychiaters angestellt wäre. Die Psychologinnen und Psychologen können jedoch eine Organisation der psychologischen Psychotherapie nach Art. 52e KVV gründen und sich durch diese anstellen lassen. Die ZSR-Nummer lautet in diesem Fall auf die Organisation. Eine Voraussetzung für die Zulassung einer solchen Organisation besteht darin, dass sie ihre Leistungen durch Personen erbringen muss, welche die in Art. 50c Bst. a und b KVV an die Zulassung als psychologische Psychotherapeutin oder psychologischen Psychotherapeuten geknüpften Voraussetzungen erfüllen.
Darf eine Therapeutin oder ein Therapeut noch bei einer Ärztin oder einem Arzt angestellt sein?
Psychologinnen und Psychologen dürfen nicht mehr in der Praxis einer Ärztin oder eines Arztes angestellt sein, wenn ihre Leistungen über die OKP abgerechnet werden sollen. Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen künftig selbständig und auf eigene Rechnung arbeiten oder durch eine Organisation der pP angestellt sein.
Bis wann kann noch delegiert gearbeitet werden?
Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch maximal sechs Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, das heisst bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann. Bis dahin behalten die TARMED-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit. Dies soll es ermöglichen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
Was geschieht, wenn Psychologinnen und Psychologen die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen: Können sie dann weiterhin delegiert in einer Praxis einer Ärztin oder eines Arztes arbeiten und die Leistungen der OKP in Rechnung stellen?
Nein, das ist nicht möglich. Delegierte Psychotherapie als Übergangsform der ärztlichen Psychotherapie kann nur noch bis 31. Dezember 2022 gemäss den bisherigen TARMED-Regeln verrechnet werden.
Wie muss eine Organisation der pP organisiert sein?
Wie solche Organisationen rechtlich zu organisieren sind, ist im Detail (noch) nicht geklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Situation vergleichbar ist, wie z.B. bei den Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Eine Organisation der pP kann einer Psychiaterin oder einem Psychiater gehören (Trägerschaft). Es braucht aber eine Psychologin oder einen Psychologen als fachlich verantwortliche Person. Die angestellten Psychologinnen und Psychologen müssen alle die fachlichen Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit erfüllen.
Bewilligungserteilung
Wer erteilt die Bewilligung zur Berufsausübung?
Die jeweilige kantonale Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als pP, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Unter welchen Voraussetzungen können Psychotherapeutinnen und -therapeuten ab 1. Juli 2022 Leistungen für die OKP erbringen?
Folgende Voraussetzungen gelten:
- Hochschulabschluss in Psychologie als Erstausbildung
- Eidgenössischer Fachtitel in Psychotherapie (ASP, FSP, SBAP, akkreditierter Weiterbildungsgang)
- Mindestens 3 Jahre klinische Berufserfahrung, davon mindestens 12 Monate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen
- Guter Leumund
- Physische und psychische Befähigung zur Berufsausübung
- Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B2)
Beispiel des Kanton Zürich: Merkblätter und weitere Informationen können auf der Website der Gesundheitsdirektion Zürich unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.zh.ch/de/gesundheit/gesundheitsberufe/psychologische-psychotherapie.html
Wer erteilt die Betriebsbewilligung für Organisationen der pP?
Die kantonale Gesundheitsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Organisationen der pP. Die rechtliche Regelung dieser Bewilligungsform ist in den kantonalen Gesundheitsgesetzen (noch) nicht vorgesehen.
Bei wem und wer muss die Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) beantragen?
Jeder Leistungserbringende braucht eine ZSR Nummer, um zu Lasten der OKP abrechnen zu können. Eine ZSR-Nr. kann beantragt werden, wenn eine kantonale Zulassung vorliegt:
- Als selbständig erwerbend tätige Person der pP
- Als Organisation der pP
Die Erteilung der ZSR-Nummer erfolgt durch SASIS: https://www.sasis.ch/de/1005
Fakturation/Anzahl Sitzungen/Limitation
Wie viele Sitzungen können angeordnet werden?
Pro ärztliche Anordnung sind gemäss Artikel 11b Absatz 2 KLV maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich. Um weitere maximal 15 Sitzungen anzuordnen, ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson notwendig.
Wer muss nach Ablauf der ersten Anordnung (15 Sitzungen) die zweite Anordnung einholen?
Es liegt in der Verantwortung der behandelnden Psychologin oder des Psychologen, rechtzeitig eine zweite Anordnung einzuholen, damit die Therapie nicht unterbrochen werden muss.
Was passiert, wenn die Therapie länger als 30 Sitzungen dauert?
Um eine psychologische Psychotherapie nach 30 Sitzungen weiterführen zu können, ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV. Bevor der Bericht mit einem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie an den Versicherer eingereicht wird, ist eine Fallbeurteilung durch Fachärztinnen oder Fachärzte mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erforderlich.
Muss die Expertin oder der Experte die Patientin oder den Patienten sehen oder kann sie oder er auf der Grundlage von Akten eine Beurteilung machen?
Je nach individueller Vulnerabilität der Patientin oder des Patienten kann die Beurteilung auch ausschliesslich über das Aktenstudium erfolgen (KLV Art. 11b).
Wer muss das Kostengutsprachegesuch an die Krankenversicherung stellen?
Der Bericht mit dem Vorschlag, die Therapie fortzusetzen, ist durch die anordnende Ärztin oder den anordnenden Arzt zu stellen und beinhaltet insbesondere das Ergebnis der Fallbeurteilung der psychiatrischen Kollegin oder des Kollegen. (Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung) KLV Art. 11b, 6. Abschnitt: Psychologische Psychotherapie)
Anordnungsmodell
Wer kann anordnen?
Die Berechtigung zur Anordnung von psychologischer Psychotherapie ist auf Grundversorgende sowie Psychiaterinnen und Psychiater beschränkt. Für Krisenintervention oder Kurztherapien für Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation kann die Anordnung durch alle ärztlichen Fachrichtungen angeordnet werden.
Es gibt viele Patientinnen und Patienten, die keine Hausärztin oder Hausarzt haben, nur Telemedizin über die Krankenkasse. Wie kommt die Patientin oder der Patient zu einer Anordnung?
Das Gesetz sieht vor, dass Leistungen auf Anordnung EINER ÄRTZIN oder EINES ARZTES von anderen selbständigen Berufsgruppen erbracht werden können. Die Anordnung kann demzufolge niemals von einer Krankenversicherung kommen, sondern muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
Gibt es ein einheitliches Formular für eine Anordnung, anlog der Physioverordnung?
Dieses ist in der Ärztekasse Praxissoftware Variante I als Formular hinterlegt.
Darf eine Patientin oder ein Patient nicht behandelt werden, wenn die Anordnung der Psychotherapeutin oder dem -therapeuten noch nicht vorliegt?
Rechtlich gesehen nein. In der Praxis dürfte es aber immer wieder vorkommen, dass die Behandlung beginnt, bevor das Formular vorliegt. Spätestens bei der Rechnungsstellung muss die Anordnung mitgeliefert werden. Das Risiko liegt bei der Psychotherapeutin oder dem -therapeuten, wenn sie oder er ohne Anordnung tätig wird.